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   OLG Celle, 21.10.1993 - 22 U 161/92   

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https://dejure.org/1993,19292
OLG Celle, 21.10.1993 - 22 U 161/92 (https://dejure.org/1993,19292)
OLG Celle, Entscheidung vom 21.10.1993 - 22 U 161/92 (https://dejure.org/1993,19292)
OLG Celle, Entscheidung vom 21. Oktober 1993 - 22 U 161/92 (https://dejure.org/1993,19292)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Wirksamkeit eines Testaments bei Anordnungen der Vorerbschaft und der Nacherbschaft ; Wirksamkeit einer rechtlich teilbaren testamentarischen Bestimmung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines Testaments bei Anordnungen der Vorerbschaft und der Nacherbschaft ; Wirksamkeit einer rechtlich teilbaren testamentarischen Bestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.02.1962 - V ZR 92/60
    Auszug aus OLG Celle, 21.10.1993 - 22 U 161/92
    § 2085 BGB ist seinem Sinn nach auch auf die teilweise Unwirksamkeit einer rechtlich teilbaren Verfügung anzuwenden, denn auch hier muß im Zweifel an der letztwilligen Erklärung des Erblassers so weit als möglich festgehalten werden, weil er sie nicht - wie ein Lebender bei der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 139 BGB - wiederholen kann (so auch Soergel/Loritz a.a.O. Bem. 11; Ermann/Schmidt, BGB, 9. Aufl., § 2085 Bem. 3; Leipold in Münchener Kommentar, 2. Aufl., § 2085 Bem. 9; Staudinger/Otte, BGB, 12. Aufl., § 2085 Bem. 10 f; ebenso BGH, NJW 1959, 2113, für den auch hier gegebenen Fall einer rechtlich nicht zwingend gebotenen Einheitlichkeit der Verfügung; die in NJW 1962, 912, abgedruckte Entscheidung des BGH betrifft demgegenüber die einheitliche Anordnung der Testamentsvollstreckung für den ganzen Nachlaß, deren Fortgeltung für einen einzelnen Erbteil nach § 139 BGB beurteilt wurde, und damit keinen gleichen Fall einer rechtlich möglichen Teilbarkeit).
  • BGH, 16.09.1959 - V ZR 20/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Celle, 21.10.1993 - 22 U 161/92
    § 2085 BGB ist seinem Sinn nach auch auf die teilweise Unwirksamkeit einer rechtlich teilbaren Verfügung anzuwenden, denn auch hier muß im Zweifel an der letztwilligen Erklärung des Erblassers so weit als möglich festgehalten werden, weil er sie nicht - wie ein Lebender bei der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 139 BGB - wiederholen kann (so auch Soergel/Loritz a.a.O. Bem. 11; Ermann/Schmidt, BGB, 9. Aufl., § 2085 Bem. 3; Leipold in Münchener Kommentar, 2. Aufl., § 2085 Bem. 9; Staudinger/Otte, BGB, 12. Aufl., § 2085 Bem. 10 f; ebenso BGH, NJW 1959, 2113, für den auch hier gegebenen Fall einer rechtlich nicht zwingend gebotenen Einheitlichkeit der Verfügung; die in NJW 1962, 912, abgedruckte Entscheidung des BGH betrifft demgegenüber die einheitliche Anordnung der Testamentsvollstreckung für den ganzen Nachlaß, deren Fortgeltung für einen einzelnen Erbteil nach § 139 BGB beurteilt wurde, und damit keinen gleichen Fall einer rechtlich möglichen Teilbarkeit).
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